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AGB der Fa. Königsteiner Schlüsseldienst Rugiero GmbH

Haftungshinweis:

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Geltungsbereich:

Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertrags-annahmeerklärungen des Verwenders und Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen des Verwenders einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I.1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Verwenders in der jeweils gültigen Fassung.

II. Vertragsinhalt

Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend. Der Verwender behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

III. Preise

Die vom Verwender angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager. Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten und werden gesondert ausgewiesen. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Verwender berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen. Ist eine den Verwender bindende Preisabsprache zustandegekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des Verwenders erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des Verwenders beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Verwender ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass der Verwender sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Kunden, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Kunde zu erbringen hat. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Verwender ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Verwender von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Verwender von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verwender gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Der Verwender ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Kunden am Tag der Abnahme des Werkes über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können. Wird vom Kunden keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Verkäufers. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des Verwenders. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des Verwenders, wobei der Verwender nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Kunden, wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders hat der Kunde zu tragen.

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
A. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe. Im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen, oder vor Ort zu informieren. Der Kunde verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des Verwenders täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom Verwender gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Kunde.
B. Falls der Verwender die Montage oder Instandhaltung selbst übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
Der Kunde vergütet die dem Verwender bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim Verwender übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
C. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Kunde hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Verwenders zu tragen.

VI. Zahlung

In Rechnung gestellte Leistungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Im Falle des Verzuges des Kunden werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet. Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter. Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der Verwender berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Bei Teilleistungen steht dem Verwender das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu. Alle Forderungen des Verwenders werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verwender Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit seines Kunden zu mindern. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück (Abbestellung), so verpflichtet sich der Kunde, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30 % der vereinbarten Bruttokosten zu vergüten. Dem Kunde bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe. Zu einer Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Der Kunde ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Verwender unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Kunde. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Verwenders um mehr als 20 %, so wird dieser auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängel

Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Kunde zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Verwender zwei Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Kunde berechtigt, nach der Wahl des Verwender vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Kunde ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.
c) Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Kunden oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Kunde sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient, instand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen dem Verwender schriftlich angezeigt werden.
d) Liegen Sachmängel vor, so ist der Kunde gleichwohl zur Zahlung des Werklohns/Kaufpreises in voller Höhe verpflichtet. Er kann sich insoweit weder auf Aufrechnung noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
e) Der Verwender gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat.
f) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der Verwender keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Vom Kunden beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Verwender schriftlich anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Kunde eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. Für vom Kunden beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Verwender keine Mangelhaftung.

IX. Haftung

Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Verwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Verwenders. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, ist die Haftung des Verwenders auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Kunden oder Dritten entstehen, weiterhin in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen. Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Kunden direkt veranlasst sind. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verwenders sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden. Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dem Verwender nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand Königstein im Taunus, der Sitz des Verwenders.

XI. Datenspeicherung

Der Verwender ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

XII. Sonstiges

Die Angebote und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Die vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung des Verwenders weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde zur Schadensersatzleistung verpflichtet. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Verwender für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Kunden. Der Verwender ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel, ist der Kunde verpflichtet, mit dem Verwender eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

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